Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit verlängerter Kündigungssperrfrist bei der Begründung und Veräußerung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen (Kündigungssperrfristverordnung – KSpVO NRW)
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Vom 24. Januar 2012
Auf Grund des § 577a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42; 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1600), wird verordnet:
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§ 1
Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so beträgt die Frist, in der sich der Erwerber nicht auf berechtigte Interessen nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen kann, in den kreisfreien Städten Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster acht Jahre seit der Veräußerung.
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§ 2
In folgenden Gebieten beträgt die Frist fünf Jahre:
1. In den kreisfreien Städten Bottrop, Dortmund, Leverkusen und der Stadt Aachen;
2. in kreisangehörigen Städten und Gemeinden
im Regierungsbezirk Arnsberg:
Ennepe-Ruhr-Kreis: Hattingen;
im Regierungsbezirk Detmold:
Kreis Lippe: Leopoldshöhe;
Kreis Paderborn: Paderborn;
im Regierungsbezirk Düsseldorf:
Kreis Kleve: Bedburg-Hau, Emmerich am Rhein, Kerken, Kranenburg;
Kreis Mettmann: Langenfeld (Rhld.), Mettmann, Monheim am Rhein, Ratingen;
Kreis Viersen: Niederkrüchten, Willich;
im Regierungsbezirk Köln:
Städteregion Aachen: Herzogenrath, Roetgen, Würselen;
Kreis Euskirchen: Weilerswist;
Oberbergischer Kreis: Lindlar;
Rhein-Sieg-Kreis: Alfter, Bad Honnef, Bornheim, Neunkirchen-Seelscheid, Niederkassel, Rheinbach, Siegburg, Wachtberg;
im Regierungsbezirk Münster:
Kreis Recklinghausen: Waltrop;
Kreis Warendorf: Drensteinfurt, Ostbevern.
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§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr