Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2 des Olympiaschutzgesetzes (Delegations-VO - § 9 OlympSchG)
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Auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Olympiaschutzgesetzes (OlympSchG) vom 31. März 2004 (BGBl. I S. 479) wird verordnet:
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§ 1 Delegation
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 9 Abs. 1 des Olympiaschutzgesetzes ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wird auf das Justizministerium übertragen.
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§ 2 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Justizminister