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  • vom 10.11.2023
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Verordnung über den finanziellen Ausgleich nach § 8 Zensusgesetz 2022-Ausführungsgesetz NRW

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Vom 26. Oktober 2023

 

Auf Grund des § 8 Absatz 2 Satz 3 des Zensusgesetz 2022-Ausführungsgesetzes NRW vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 690) verordnet das Ministerium des Innern:

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§ 1 Endrechnung des finanziellen Ausgleichs

 

(1) Die durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen - Statistisches Landesamt - nach Durchführung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen festgestellten tatsächlichen Fallzahlen in den kreisfreien Städten, den Kreisen und der Städteregion Aachen ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

 

(2) Die Verteilung des finanziellen Ausgleichs gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Zensusgesetz 2022-Ausführungsgesetzes NRW vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 690) in Höhe von 47 116 088 Euro auf die kreisfreien Städte, die Kreise und die Städteregion Aachen ist anhand der tatsächlichen Fallzahlen gemäß Absatz 1 neu berechnet. Sie ergibt sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung.

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§ 2 Restzahlung des finanziellen Ausgleichs

 

(1) Die Höhe der Restzahlung für die kreisfreien Städte, die Kreise und die Städteregion Aachen ist ermittelt durch Abzug der jeweiligen Abschlagszahlung gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Zensusgesetz 2022-Ausführungsgesetzes NRW von dem endberechneten finanziellen Ausgleich gemäß § 1 Absatz 2. Sie ergibt sich aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung.

 

(2) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen - Statistisches Landesamt - veranlasst die Restzahlung an die kreisfreien Städte, die Kreise und die Städteregion Aachen gemäß Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

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§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.

 

 

Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen

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