Gebührenordnung für Amtshandlungen des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (GebO-WissM NRW)
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SGV. NRW. 223
Vom 16. Dezember 2010
Auf Grund des § 82 Absatz 3 Satz 2 des Hochschulgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 516), wird verordnet:
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§ 1 Gebührentarif
(1) Für die im anliegenden Gebührentarif genannten Amtshandlungen des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen werden die dort genannten Gebühren erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die Tarifstellen 30.1.1 bis 30.1.5, 30.3, 30.4, 30.5 und 31 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung finden entsprechende Anwendung.
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§ 2 Anwendung des Gebührengesetzesund Gebührenfreiheit
(1) §§ 3 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechende Anwendung.
(2) Staatlich anerkannte Fachhochschulen, denen Zuschüsse nach § 81 des Hochschulgesetzes gewährt werden, sind von den Gebühren befreit, soweit die Amtshandlung den bezuschussten Bereich betrifft.
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§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 2016 außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gebührenordnung für Amtshandlungen des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 2) außer Kraft.
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen