Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen bei der NRW.BANK
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Vom 25. November 2004
Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NRW. S. 158), geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1976 (GV. NRW. S. 236), wird verordnet:
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§ 1
Zuständige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes ist die NRW.BANK für die Personen, die bei ihr beschäftigt sind oder für sie tätig werden.
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§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen