Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG)
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Vom 25. Januar 2000
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§ 1 Staatliche Ämter für Arbeitsschutz
Die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz sind zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in der Anlage andere Stellen als sachlich zuständig bestimmt sind. Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht den für den Arbeitsschutz zuständigen unteren Landesbehörden unter wechselnder Bezeichnung für diese Behörden (Gewerbeaufsicht, Beamte im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung, Gewerbeaufsichtsbeamte, Gewerbearzt, Gewerbeinspektor, Gewerbeaufsichtsamt) übertragen sind, werden von den Staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz wahrgenommen.
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§ 1a Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz
§ 1a eingefügt durch VO v. 30.11.2004 (GV. NRW. S. 747), in Kraft getreten am 11. Dezember 2004.
(aufgehoben - s. § 5 Abs. 2)
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§ 2 Bergämter
In Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, sind die Bergämter zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in der der Anlage aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in der Anlage andere Stellen als zuständig bestimmt sind.
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§ 3 Sonstige Rechtsvorschriften
Zuständigkeiten auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
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§ 4 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz oder die Bergämter zu überwachen haben, im Bereich der Bergaufsicht auf die Bergämter, im Übrigen auf die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich die Zuständigkeit aus § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergibt.
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§ 5 Inkrafttreten
§ 5 Abs. 2 neu gefasst durch VO v. 30.11.2004 (GV. NRW. S. 747), in Kraft getreten am 11. Dezember 2004.
GV. NRW. ausgegeben am 21. Februar 2000.
(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 226), außer Kraft.
(2) Die Verordnung tritt mit Ausnahme des § 1a, der mit Ablauf des 20. April 2007 außer Kraft tritt, mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Der Minister für
Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr
Die Ministerin für Arbeit,
Soziales und Stadtentwicklung,
Kultur und Sport