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Änderungshistorie

GV. NW. 1966 S. 54, geändert durch VO v. 12.3.1968 (GV. NW. S. 66), v. 26.11.1968 (GV. NW. S. 384), v. 27.3.1979 (GV. NW. S. 120), v. 24.4.1985 (GV. NW. S. 340), v. 6.9.1994 (GV. NW. S. 728); Art. 40 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 8 der Verordnung vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 582), in Kraft getreten am 28. November 2009; Artikel 11 der VO vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014.

Neufassung der Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz (ZVO-BEG)

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Vom 27. Januar 1966

Auf Grund des Artikels II der 3. Verordnung zur Änderung der Zuständigkeits- und Verfahrensordnung vom 11. Januar 1966 (GV. NW. S. 6) wird nachstehend der vom 26. Januar 1966 an geltende Wortlaut der Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz (ZVO-BEG) vom 6. November 1956 (GS. NW. S. 510) in der Fassung

der Verordnung zur Änderung der Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz vom 25. März 1958 (GV. NW. S. 107),

der 2. Verordnung zur Änderung der Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz vom 26. März 1960 (GV. NW. S. 47),

der 3. Verordnung zur Änderung der Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz vom 11. Januar 1966 (GV. NW. S. 6)

bekanntgemacht.

Die Verordnung ist auf Grund des § 184 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz) vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), von der Landesregierung erlassen worden.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Zuständigkeits- und Verfahrensordnung
zum Bundesentschädigungsgesetz (ZVO-BEG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Januar 1966

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§ 1

§§ 1 und 3 zuletzt geändert durch VO v. 6. 9. 1994 (GV. NW. S. 728); in Kraft getreten am 1. Januar 1995.

(1) Oberste Landesbehörde und oberste Entschädigungsbehörde im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes ist das Innenministerium.

(2) Entschädigungsbehörde ist ferner die Bezirksregierung Düsseldorf.

(3) Die Bezirksregierung Düsseldorf untersteht den Weisungen des Innenministeriums

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§ 2

§§ 2, 4, 6 und 8 gestrichen durch VO v. 27. 3. 1979 (GV. NW. S. 120) mit Wirkung vom 1. Juli 1979 im Bereich der Regierungsbezirke Detmold und Münster, 1. Oktober 1979 im Bereich der Regierungsbezirke Arnsberg und Köln, 1. Januar 1980 im Bereich des Regierungsbezirks Düsseldorf.

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§ 3

§§ 1 und 3 zuletzt geändert durch VO v. 6. 9. 1994 (GV. NW. S. 728); in Kraft getreten am 1. Januar 1995.

Die Bezirksregierung Düsseldorf entscheidet über Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) sowie nach den landesrechtlichen Wiedergutmachungsvorschriften.

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§ 4

§§ 2, 4, 6 und 8 gestrichen durch VO v. 27. 3. 1979 (GV. NW. S. 120) mit Wirkung vom 1. Juli 1979 im Bereich der Regierungsbezirke Detmold und Münster, 1. Oktober 1979 im Bereich der Regierungsbezirke Arnsberg und Köln, 1. Januar 1980 im Bereich des Regierungsbezirks Düsseldorf.

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§ 5

SGV. NW. 204.

(1) Bei dem Innenministerium wird ein Beirat für Entschädigungsfragen eingerichtet. Der Beirat soll das Innenministerium in Entschädigungsfragen beraten. Er soll zu grundsätzlichen Fragen und Maßnahmen bei der Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes gehört werden.

(2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Innenministerium ernannt und abberufen. Das Innenministerium beraumt die Sitzungen des Beirates an und führt den Vorsitz.

(3) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig und erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen vom 13. Mai 1958 (GV. NW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 6

§§ 2, 4, 6 und 8 gestrichen durch VO v. 27. 3. 1979 (GV. NW. S. 120) mit Wirkung vom 1. Juli 1979 im Bereich der Regierungsbezirke Detmold und Münster, 1. Oktober 1979 im Bereich der Regierungsbezirke Arnsberg und Köln, 1. Januar 1980 im Bereich des Regierungsbezirks Düsseldorf.

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§ 7

Die Entschädigungsbehörden sind im Entschädigungsverfahren zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt befugt.

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§ 8

§§ 2, 4, 6 und 8 gestrichen durch VO v. 27. 3. 1979 (GV. NW. S. 120) mit Wirkung vom 1. Juli 1979 im Bereich der Regierungsbezirke Detmold und Münster, 1. Oktober 1979 im Bereich der Regierungsbezirke Arnsberg und Köln, 1. Januar 1980 im Bereich des Regierungsbezirks Düsseldorf.

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§ 9

(1) Vor der abschließenden Entscheidung über einen Antrag nach dem Bundesentschädigungsgesetz soll dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, wenn seinem Antrage im wesentlichen nicht entsprochen werden kann. Auf sein Verlangen ist ihm persönliches Gehör zu gewähren.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn ein Bescheid widerrufen oder aus anderen Gründen zum Nachteil des Antragstellers geändert werden soll.

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§ 10

Hat der Antragsteller außer einem Anspruch nach den §§ 99-111 BEG auch einen Anspruch nach den Gesetzen zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes geltend gemacht, so soll über den Anspruch nach dem BEG erst entschieden werden, wenn über den anderen Anspruch eine Entscheidung im Verwaltungsverfahren ergangen ist.

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§ 11

§ 11 gestrichen mit Wirkung vom 1. Juli 1985 durch VO v. 24. 4. 1985 (GV. NW. S. 340).

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§ 12

§ 12 geändert durch VO v. 26. 11. 1968 (GV. NW. S. 384); in Kraft getreten im Bereich des Regierungspräsidenten Detmold am 1. Januar 1969, im Bereich des Regierungspräsidenten Arnsberg am 1. Juli 1969, im Bereich des Regierungspräsidenten Düsseldorf am 1. Januar 1970.

Kann zwischen dem Lande Nordrhein-Westfalen und einem anderen als zuständig in Frage kommenden Land eine Einigung über die Zuständigkeit nicht erzielt werden, so übernimmt das Land Nordrhein-Westfalen den Antrag, wenn es in einem mit Zustimmung des Antragstellers eingeleiteten Schiedsverfahren von der obersten Landesbehörde eines von den streitenden Ländern angerufenen dritten Landes für zuständig erklärt wird.

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§ 13

§ 13 zuletzt geändert durch VO v. 6. 9. 1994 (GV. NW. S. 728); in Kraft getreten am 1. Januar 1995.

Ist ein Antrag auf Härteausgleich (§§ 165, 171 BEG) gestellt oder kommt ein Härteausgleich nach der Sachlage in Frage, so legt die Bezirksregierung Düsseldorf die Akten mit einem Bericht über das Ermittlungsergebnis dem Innenministerium vor.

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§ 14

§ 14 geändert durch VO v. 6. 9. 1994 (GV. NW. S. 728); in Kraft getreten am 1. Januar 1995.

(1) In jedem den Antrag abweisenden Bescheid ist eine Kostenentscheidung zu treffen. Werden dem Antragsteller gemäß § 207 Abs. 1 Satz 2 BEG die Kosten auferlegt, so ist der Kostenbetrag in dem Bescheid festzustellen. Als Kosten können dem Antragsteller nach § 11 des Gerichtskostengesetzes Ersatz der vollen Auslagen und eine Gebühr bis zur vollen Höhe auferlegt werden. Für die Wertberechnung gilt § 12 des Gerichtskostengesetzes.

(2) Zeugen und Sachverständige erhalten Gebühren nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.

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§ 15

Schreib-, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Bescheiden sind jederzeit von der Entschädigungsbehörde, die den Bescheid getroffen hat, zu berichtigen. Die Berichtigung erfolgt durch einen gesonderten Bescheid, der zuzustellen ist. Die Urschriften des zu berichtigenden Bescheides und des Berichtigungsbescheides sind zu verbinden. Die Ausfertigungen des zu berichtigenden Bescheides sind mit einem Berichtigungsvermerk zu versehen.

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§ 16

Das Land Nordrhein-Westfalen wird in Verfahren vor den Entschädigungsgerichten durch die für die Entscheidung im Verwaltungsverfahren zuständige Entschädigungsbehörde vertreten.

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§ 17

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für Ansprüche nach landesrechtlichen Wiedergutmachungsvorschriften.

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§ 18 gestrichen durch VO v. 27. 3. 1979 (GV. NW. S. 120) mit Wirkung vom 1. Juli 1979 im Bereich der Regierungsbezirke Detmold und Münster, 1. Oktober 1979 im Bereich der Regierungsbezirke Arnsberg und Köln, 1. Januar 1980 im Bereich des Regierungsbezirks Düsseldorf.

Die Verordnung ist in der ursprünglichen Fassung am 1. April 1956 in Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der Bekanntmachung genannten Verordnungen.

§ 19 Abs. 2 ist gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

§ 20 angefügt durch Art. 40 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004; geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 582), in Kraft getreten am 28. November 2009; aufgehoben durch Artikel 11 der VO vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014.

 

Hinweis
(Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248))

Wiederherstellung des Verordnungsranges

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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