Verordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Erlaubnisbehörden nach dem Fahrlehrergesetz im Dienstbereich der Polizei
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Vom 8. Februar 1982
Aufgrund des § 30 Abs 2 des Fahrlehrergesetzes - FahrlG - vom 25 August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31 Juli 1980 (BGBl. I S. 1141). wird verordnet
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§ 1
Die Aufgaben der Erlaubnisbehörde nach dem Fahrlehrergesetz nehmen im Dienstbereich der Polizei die Polizeibehörden und -einrichtungen wahr.
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§ 2
§ 2 neu gefasst durch Artikel 16 der Verordnung vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014.
GV. NW. ausgegeben am 9. März 1982.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.