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  • vom 12.09.2023
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Änderungshistorie

In Kraft getreten am 12. September 2023 (GV. NRW. S. 1070).

Gebührenordnung für das elektronische Gesundheitsberuferegister als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (elekt. Gesundheitsberuferegister-Gebührenordnung - eGBR-GebO)

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Vom 29. August 2023

 

Auf Grund § 2 Absatz 1 und 2 und § 6 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) und des Artikels 4 Absatz 2 Satz 1 des eGBR-Staatsvertrages vom 1. August 2023 (GV. NRW. S. 1034) verordnet die Landesregierung:

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§ 1 Grundsatz

 

Das elektronische Gesundheitsberuferegister bei der Bezirksregierung Münster erhebt Verwaltungsgebühren in entsprechender Anwendung des Gebührengesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus dieser Gebührenordnung nichts anderes ergibt.

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§ 2 Verwaltungsgebühren

 

Das elektronische Gesundheitsberuferegister bei der Bezirksregierung Münster erhebt für die im anliegenden Gebührentarif (Anlage zu dieser Gebührenordnung) aufgeführten Amtshandlungen die dort genannten Verwaltungsgebühren. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung.

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§ 3 Ergänzende Bestimmungen

 

(1) Zuständige Kasse im Sinne von § 18 Absatz 4 des Gebührengesetzes NRW ist die Außenstelle bei der Bezirksregierung Münster der Landeshauptkasse Nordrhein-Westfalen.

 

(2) Von der Erhebung von Gebühren nach § 2 kann abgesehen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.

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§ 4 Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

 

Der Minister der Finanzen

 

Der Minister des Innern

 

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

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