Verordnung über die Hegepläne - Hegeplanverordnung (HegeplanVO)
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Vom 19. April 2010
Auf Grund des § 30 a Absatz 1 und 4 des Landesfischereigesetzes (LFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994(GV. NRW. S.516, ber. S. 864), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137), wird nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses und nach Anhörung des Beirates für das Fischereiwesen verordnet:
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§ 1
§ 1 geändert, § 2 und Anlage 1 neu gefasst sowie Anlage 2 angefügt durch Verordnung vom 27. November 2020 (GV. NRW. S. 1122), in Kraft getreten am 12. Dezember 2020.
Gewässer oder Gewässersysteme mit besonderer fischereilicher und ökologischer Bedeutung, für die die Fischereiberechtigten gemäß § 30 a Absatz 1 LFischG Hegepläne aufzustellen haben, sind in der Anlage 1 aufgeführt.
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§ 2
§ 1 geändert, § 2 und Anlage 1 neu gefasst sowie Anlage 2 angefügt durch Verordnung vom 27. November 2020 (GV. NRW. S. 1122), in Kraft getreten am 12. Dezember 2020.
Die Mindestinhalte der Hegepläne gemäß § 30 a Absatz 4 des Landesfischereigesetzes sind in Anlage 2 festgelegt.
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§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2020 (GV. NRW. S. 1122), in Kraft getreten am 12. Dezember 2020.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung zu § 30a Landesfischereigesetz (Hegeplanverordnung) vom 12. Dezember 1997 (GV. NRW. 1998 S. 28) außer Kraft.
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen