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In Kraft getreten am 29. März 2013 (GV. NRW. S. 142); geändert durch Verordnung vom 28. April 2015 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 13. Mai 2015.

Verordnung zur Bestimmung der Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren und über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 110 Absatz 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, § 100 Absatz 4 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen und § 67 Absatz 4 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Einzelheiten- und DelegationsVO - § 110 StVollzG NRW, § 100 JStVollzG NRW und § 67 UVollzG NRW)

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Überschrift neu gefasst sowie § 1 und § 2 geändert durch
Verordnung vom 28. April 2015 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 13. Mai
2015.

Vom 12. März 2013

 

Auf Grund des § 100 Absatz 4 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 539) und des § 67 Absatz 4 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540) wird verordnet:

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§ 1 Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren

Überschrift neu gefasst sowie § 1 und § 2 geändert durch
Verordnung vom 28. April 2015 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 13. Mai
2015.

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten der Justizvollzugsanstalten an das Justizministerium durch Abruf ermöglicht, wird nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen.

(2) Es wird durch technisch-organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass Abrufe nur durch hierzu Berechtigte erfolgen. Jeder Abruf wird in einer Datei protokolliert, die bei Bedarf für Kontrolltätigkeiten herangezogen werden kann. Abrufe sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten im Einzelfall erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger.

(3) Zur Wahrnehmung der dem Justizministerium nach dem Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen, dem Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen und dem Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen obliegenden Aufgaben und ihm eingeräumten Befugnisse stehen ihm auf Abruf folgende Daten zur Verfügung:

1. Vor- und Nachname,

2. Geburtsname,

3. gegebenenfalls Alias-Name(n),

4. Geschlecht,

5. Tag der Geburt,

6. Ort der Geburt,

7. Staatsangehörigkeit,

8. Justizvollzugsanstalt,

9. Buchnummer,

10. Art der Freiheitsentziehung,

11. Vollstreckungsstand,

12. voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt,

13. gegebenenfalls besondere Sicherheitshinweise,

14. Vollstreckungsbehörde und Aktenzeichen.

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§ 2 Delegation

Überschrift neu gefasst sowie § 1 und § 2 geändert durch
Verordnung vom 28. April 2015 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 13. Mai
2015.

Das Justizministerium wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § 110 Absatz 4 Satz 5 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, § 100 Absatz 4 Satz 5 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen sowie des § 67 Absatz 4 Satz 5 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu erlassen. Die Übertragung umfasst auch die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von § 1.

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§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Der Justizminister

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