Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 69e Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Delegations-VO - § 69e Abs. 2 FGG)
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Vom 12. Oktober 2004
Auf Grund des § 69e Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung des Artikels 2a des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598) wird verordnet:
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§ 1 Delegation
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung für Anträge und Erklärungen auf Ersatz von Aufwendungen und Bewilligung von Vergütung Vordrucke einzuführen, wird auf das Justizministerium übertragen.
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§ 2 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Justizminister