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In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2022 (GV. NRW. S. 891); geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten am 14. Februar 2023.

Verordnung über die Zuständigkeit zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses für mit Ausbildungsförderung oder mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte (Heizkostenzuschuss Zuständigkeitsverordnung-BAföG-AFBG - HkzZVO-BAföG-AFBG)

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Überschrift neu gefasst durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten am 14. Februar 2023.

 

Vom 16. August 2022

 

 

Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) verordnet die Landesregierung:

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§ 1 Zuständigkeit

§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten am 14. Februar 2023.

 

(1) Die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studierendenwerken und die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zuständig für die Gewährung des Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) in der jeweils geltenden Fassung genannten Personenkreis.

 

(2) Die Bezirksregierung Köln ist zuständig für die Gewährung des Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten Personenkreis, der Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg erhält.

 

(3) Die Bezirksregierung Köln ist zuständig für die Gewährung des Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten Personenkreis.

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§ 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2022 in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2032 außer Kraft.

 

 

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

 

Die Ministerin für Schule und Bildung

 

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

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