Inhaltsverzeichnis
Aus
Fassungen
  • vom 14.03.2015
    (aktuelle Seite)

Änderungshistorie

In Kraft getreten am 14. März 2015 (GV. NRW. S. 247).

Verordnung zur Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa mit Sitz in Nürnberg im Wege der Zweitverleihung

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

Vom 3. März 2015

 

Auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Körperschaftstatusgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 604) verordnet die Landesregierung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags:

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 1

Der Rumänischen Orthodoxen Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa mit Sitz in Nürnberg werden im Anschluss an die Verleihung der Körperschaftsrechte durch den Freistaat Bayern für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen im Wege der Zweitverleihung die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Zum Textanfang