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  • vom 14.12.2024
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Änderungshistorie

In Kraft getreten am 14. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 933).
Obsolet durch Fristablauf.

Verordnung zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion

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Vom 21. November 2024

 

Auf Grund des § 1 Absatz 8 Satz 2 und des § 2 Absatz 7 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404), das durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 558) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

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§ 1

 

(1) In dem Schuljahr 2024/2025 beträgt die Höhe der jährlichen Leistungen des Landes für den Belastungsausgleich nach § 1 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404), das durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 558) geändert worden ist, 10 Millionen Euro und für die Inklusionspauschale nach § 2 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion 67 Millionen Euro.

 

(2) Von den Mitteln für den Belastungsausgleich werden jährlich 9 470 000 Euro nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion und 530 000 Euro nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion verteilt.

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§ 2

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft.

 

 

 

 

Die Ministerin für Schule und Bildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

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