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  • vom 15.06.2000
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Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 126 Abs. 1 und § 141 Abs. 2 der Grundbuchordnung sowie § 93 der Grundbuchverfügung

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Vom 9. Mai 2000

Aufgrund des § 126 Abs. 1 Satz 3 und des § 141 Abs. 2 Satz 4 der Grundbuchordnung (GBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), sowie des § 93 Satz 2 der Grundbuchverfügung (GBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung über die Eintragung des Bodenschutzlastvermerks vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497), wird verordnet:

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§ 1

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass und in welchem Umfang das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird, wird auf das Justizministerium übertragen.

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§ 2

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Anlegung eines Ersatzgrundbuches und der Übernahme der Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch zu regeln, wird auf das Justizministerium übertragen.

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§ 3

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs einschließlich seiner Freigabe ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen und weitere Einzelheiten des Verfahrens zu regeln, wird auf das Justizministerium übertragen.

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§ 4

GV. NRW. ausgegeben am 14. Juni 2000.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Justizminister

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