Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (ZuVO KJHG)
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SGV. NW. 2005.
Vom 6. Dezember 1990
Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.), insoweit nach Anhörung der Ausschüsse für Kinder, Jugend und Familie, für Kommunalpolitik und für Innere Verwaltung des Landtags, sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wird verordnet:
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§ 1
§ 1 geändert durch Artikel 40 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.
Zuständige Behörde für die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach § 39 Abs. 2 Satz 1 und der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt nach § 39 Abs. 5 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in der jeweils geltenden Fassung ist die Oberste Landesjugendbehörde.
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§ 2
§ 2 geändert durch VO v. 14.5.2002 (GV. NRW. S. 172); in Kraft getreten am 15. Juni 2002.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
1. § 104 Abs. 1 Nr. 1 und 4 SGB VIII wird den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,
2. § 104 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wird den Landschaftsverbänden
übertragen.
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§ 3
Zuständige Behörde für die Untersagung des Betriebs einer Einrichtung nach Artikel 12 Abs. 3 Satz 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) ist das Landesjugendamt.
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§ 4
§ 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen