Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten
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Vom 29. Juni 2021
Auf Grund der § 17 Absatz 1 Satz 2 und § 35 Absatz 3 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), von denen § 17 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) und § 35 Absatz 3 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206) neu gefasst worden sind, in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 3 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 818) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:
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§ 1
Die dem für die Justiz zuständigen Ministerium zustehende Befugnis zur Bestimmung der Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten wird auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte für ihren Bezirk übertragen.
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§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das für die Justiz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident