Stammnorm
Ausfertigungsdatum
27.02.2018
Fassung
Gültig ab
16.03.2018
Verordnung zur Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche K. d. ö. R. mit Sitz in Hannover im Wege der Zweitverleihung
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Vom 27. Februar 2018
Auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Körperschaftsstatusgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 604) verordnet die Landesregierung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags:
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§ 1
Der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche K. d. ö. R. mit Sitz in Hannover werden im Wege der Zweitverleihung für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.
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§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident