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  • vom 16.05.2008
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Änderungshistorie

GV. NRW. 2008 S. 378, in Kraft getreten am 16. Mai 2008.

Verordnung zur Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung

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Vom 22. April 2008

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§ 1

Für die Bezirke der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln wird ein Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Hamm eingerichtet.

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§ 2

Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Berufsrichterinnen und Berufsrichtern
(§ 102 BRAO) und von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (§ 103 BRAO) zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofs bei dem Oberlandesgericht Hamm sowie zur Bestätigung der Geschäftsordnung des Anwaltsgerichtshofs nach § 105 Abs. 2 BRAO übertragen.

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§ 3

Auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte werden für den Bezirk ihres Oberlandesgerichts folgende Zuständigkeiten übertragen:

1. die Aufsicht über das Anwaltsgericht nach § 92 Abs. 3 BRAO,

2. die Ernennung der Vorsitzenden und die Bestellung des geschäftsleitenden Vorsitzenden des Anwaltsgerichts (§ 93 BRAO),

3. die Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts und die Bestimmung der erforderlichen Zahl von Mitgliedern (§ 94 Abs. 2 BRAO),

4. das Antragsrecht nach § 95 Abs. 2 BRAO sowie die Entlassung eines Mitglieds des Anwaltsgerichts gemäß § 95 Abs. 3 BRAO,

5. die Bestätigung der Geschäftsordnung des Anwaltsgerichts nach § 98 Abs. 4 BRAO.

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§ 4

(1) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte wird zur Wahrnehmung der Staatsaufsicht nach § 62 Abs. 2 BRAO die Bearbeitung der Eingaben übertragen, in denen Beschwerde über die Rechtsanwaltskammer im Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichts geführt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 behält sich das Justizministerium die Zuständigkeit für Eingaben von Justizbediensteten vor.

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§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Verordnung zur Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 29. September 1998 (GV. NRW. S. 578) und die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 26. Januar 1999 (GV. NRW. S. 40) treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Die Verordnung wird erlassen

a) von der Landesregierung aufgrund des § 100 Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358)

b) vom Justizministerium aufgrund des § 224 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358).

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Justizministerin

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