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  • vom 16.06.2004
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Änderungshistorie

GV. NRW. S. 286, in Kraft getreten am 16.6.2004.

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit

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SGV. NRW. 630.

Vom 10. Mai 2004

Aufgrund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 2 und 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 283), wird – soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium – verordnet:

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§ 1

(1) Den Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs wird die Befugnis übertragen, gemäß § 57 Satz 1 LHO in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen.

(2) Den Direktorinnen/den Direktoren des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen und des Materialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen wird die Befugnis übertragen, gemäß § 57 Satz 1 LHO in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen.

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§ 2

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Bezirksregierungen übertragen:

1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr 100.000 Euro bzw. bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 Euro p.a. beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500.000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO

a) bei Beträgen bis zu 100.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und

b) bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 75.000 Euro befristet und

b) bei Beträgen bis zu 50.000 Euro unbefristet niederzuschlagen,

5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 25.000 Euro zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500.000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

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§ 3

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Einrichtungen und Landesbetriebe meines Geschäftsbereichs übertragen:

1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr 100.000 Euro bzw. bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 Euro p.a. beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500.000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500.000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

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§ 4

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die nachgeordneten Landesbehörden, Einrichtungen und Landesbetriebe meines Geschäftsbereichs übertragen:

1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO

a) bei Beträgen bis zu 50.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und

b) bei Beträgen bis zu 20.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2

a) bei Beträgen bis zu 35.000 Euro befristet und

b) bei Beträgen bis zu 20.000 Euro unbefristet niederzuschlagen,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 Euro zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

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§ 5

Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs zuständig ist, die Befugnis übertragen,

1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten und Arbeiter abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 75.000 Euro befristet und

b) bei Beträgen bis zu 50.000 Euro unbefristet niederzuschlagen.

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§ 6

§ 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2009.

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit
des Landes Nordrhein-Westfalen

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