Verordnung über die Errichtung der Fachhochschule für Rechtspflege
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SGV. NW. 223.
Vom 21. Juni 1976
Auf Grund des § 31 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes (FHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1976 (GV. NW. S. 312) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung verordnet:
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§ 1 Errichtung
Für die Ausbildung von Beamten des gehobenen Justizdienstes und des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes wird die Fachhochschule für Rechtspflege mit dem Sitz in Bad Münstereifel errichtet.
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§ 2 Gliederung
Die Fachhochschule für Rechtspflege gliedert sich in die Fachbereiche
Rechtspflege
Strafvollzug
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§ 3 Inkrafttreten
§ 3 Satz 2 angefügt durch Artikel 144 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; aufgehoben durch Artikel 37 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1976 in Kraft.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.