Verordnung über die gerichtliche Entscheidung in Rechtsstreitigkeiten nach §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes - UKlaG (Konzentrations - VO - Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)
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SGV. NRW. 301.
Vom 2. September 2002
Auf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes - UKlaG - vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3173) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes vom 5. März 2002 (GV. NRW.S. 104) wird verordnet:
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§ 1 Konzentration bei den Landgerichten
Die Rechtsstreitigkeiten nach § 1 und § 2 des Unterlassungsklagengesetzes - UKlaG - werden zugewiesen:
1.
dem Landgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
2.
dem Landgericht Dortmund
für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm,
3.
dem Landgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
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§ 2 Übergangsvorschrift
Für Verfahren nach § 13 Abs. 1 des AGB-Gesetzes, die bis zum 31.Dezember 2001 anhängig geworden sind, und für Verfahren nach §§ 1 und 2 UKlaG, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
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§ 3 Aufhebungsvorschrift
Die Verordnung über die Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten nach § 13 Abs. 1 AGB-Gesetz vom 18. März 1977 (GV. NRW. S. 133) wird aufgehoben.
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§ 4 Inkrafttreten
§ 4 neu gefasst durch Artikel 12 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.
GV. NRW. ausgegeben am 30.9.2002.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.