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  • vom 17.03.2005
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Änderungshistorie

GV. NRW. S. 144, in Kraft getreten am 17. März 2005.

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 1077 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung und § 10 Abs. 3 des Beratungshilfegesetzes i. V. m. § 1077 ZPO (Delegations-VO - § 1077 ZPO, § 10 BerHG)

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Vom 15. Februar 2005

Auf Grund des § 1077 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Prozesskostenhilfegesetz) vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392) eingefügt wurde, und des § 10 Abs. 3 des Beratungshilfegesetzes, der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Prozesskostenhilfegesetz) vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392) neu gefasst wurde, i. V. m. § 1077 der Zivilprozessordnung, wird verordnet:

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§ 1 Delegation

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wird auf das Justizministerium übertragen.

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§ 2 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Justizminister

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