Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeszulagenverordnung - LZulVO -)
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Vom 7. März 1978
Auf Grund des § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - 2. BesVNG - vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3103), wird verordnet:
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§ 1 - aufgehoben -
§ 1 aufgehoben durch Artikel 2a des Gesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 486), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.
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§ 2
§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 4 der VO vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 584), in Kraft getreten am 28. November 2009.
Lehrer - an allgemeinbildenden Schulen - in der Besoldungsgruppe A 12, Lehrer für die Primarstufe und Lehrer für die Sekundarstufe I erhalten für die Dauer der ausschließlichen Verwendung an Förderschulen sowie Schulen für Kranke eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 63,91 Euro.
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§ 3
§ 3 zuletzt geändert durch Artikel 5 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.
Sonderschullehrer und Lehrer für Sonderpädagogik erhalten für die Dauer der ausschließlichen Verwendung im Strafvollzugsdienst eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von76,69 Euro. Die Stellenzulage wird auf eine Stellenzulage nach Nummer 2.5 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen angerechnet.
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§ 4
§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 5 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.
Lehrer - an allgemeinbildenden Schulen - in der Besoldungsgruppe A 12, Lehrer für die Primarstufe, Lehrer für die Sekundarstufe I, Realschullehrer, Studienräte und Oberstudienräte, denen vom Kultusminister oder vom Landesinstitut für Schule und Weiterbildung die Aufgaben des Leiters von Projekten zur fachlichen Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder bei neuen Schulformen übertragen worden sind, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage von71,58 Euro.
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§ 5
§ 5 geändert durch VO v. 30.8.1983 (GV. NW. S. 377); in Kraft getreten am 1. Oktober 1983.
Stehen einem Beamten mehrere Stellenzulagen nach dieser Verordnung zu, so wird nur die höhere gezahlt. Der Anspruch auf die Stellenzulage nach § 2 ruht für die Zeit, in der Anspruch auf die Stellenzulage nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes besteht.
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§ 6
§ 6 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.