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Änderungshistorie

GV. NRW. S. 753, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009; geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014.

Verordnung zu den Kosten für die Aufsicht über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände in Nordrhein-Westfalen (Prüfungsstellenaufsichtskostenverordnung – PrüfStAufsKostenVO NRW)

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Vom  26. November 2009

Aufgrund des § 41 Absatz 4 Satz 3 des Sparkassengesetzes (SpkG) vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696) wird verordnet:

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§ 1

Die Kosten für die Aufsicht über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände tragen die Sparkassen- und Giroverbände durch Entrichtung einer Kostenumlage.

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§ 2

Die Sparkassenaufsicht setzt die Kostenumlage jährlich nachträglich fest.

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§ 3

Die Kostenumlage wird je zur Hälfte vom Rheinischen Sparkassen- und Giroverband und vom Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverband getragen. Die Kosten für die Beauftragung externer Stellen werden einzelfallbezogen abgerechnet.

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§ 4

Der Gesamtbetrag der Kostenumlage beträgt zwei Zehntel der jährlichen Gesamtkosten der Sparkassenaufsicht.

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§ 5

§ 5 neu gefasst durch Artikel 13 der Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

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