Verordnung zur ausschließlichen Verwaltung des Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen des Landes Nordrhein-Westfalen durch die NRW.BANK (Ausfallfonds-Verordnung)
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Vom 5. Dezember 2024
Auf Grund des § 3 Absatz 7 des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit der NRW.BANK und dem Ministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags:
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§ 1 Aufgabenübertragung
Der NRW.BANK werden folgende Aufgaben und Geschäfte zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen:
1. Verwaltung des Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen (Übernahme und Regulierung notleidender Darlehensforderungen aus dem Studienbeitragsdarlehen sowie Verwaltung des Fondsvermögens inklusive Termingeldanlagen) und
2. Übernahme und Regulierung notleidender Darlehensforderungen aus dem Studienbeitragsdarlehen (Bestandsbearbeitung, Darlehensbuchhaltung, Rückstandsbearbeitung, Freistellungen und Stundungen gemäß § 14 des Hochschulabgabengesetzes vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) in der jeweils geltenden Fassung nach Übergabe durch die NRW.BANK an den Ausfallfonds).
Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.
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§ 2 Ausschließlichkeit
Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.
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§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2031 außer Kraft.
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft