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  • vom 19.04.2004
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Verordnung über Sitz und Bezirk der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz, der Staatlichen Umweltämter und des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz

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SGV. NRW. 2005.

Vom 27. April 2004

Aufgrund des § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), in Verbindung mit dem Gesetz zum Bürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe (Bürokratieabbaugesetz OWL) vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 134), wird verordnet:

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Artikel 1 Verordnung über Sitz und Bezirkder Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz

Sitz und Bezirk der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung bestimmt.

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Artikel 2 Verordnung über Sitz und Bezirkder Staatlichen Umweltämter

Sitz und Bezirk der Staatlichen Umweltämter werden nach Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung bestimmt.

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Artikel 3 Verordnung über Sitz und Bezirkdes Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz

Sitz und Bezirk des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz wird nach Maßgabe der Anlage 3 zu dieser Verordnung bestimmt.

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Artikel 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Artikel 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 19. April 2004 in Kraft. Sie tritt 3 Jahre nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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