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Fassungen
  • vom 19.05.2005
    (aktuelle Seite)
  • vom 30.04.2005
    (nicht darstellbar)
  • vom 01.06.2000

Änderungshistorie

GV. NRW. S. 252; geändert durch Artikel 94 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO v. 27.4.2005 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 19. Mai 2005.

Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTVO)

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Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.

Vom 8. März 2000

Aufgrund der §§ 20 Abs. 6 und 24 Abs. 1 Satz 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW.1999 S. 622), in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen des Landtags verordnet:

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§ 1

§§ 1 und 2 geändert durch VO v. 27.4.2005 (GV. NRW. S. 488); in Kraft getreten am 19. Mai 2005

Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 28 Abs. 1 Nr. 5 BauO NRW überwacht werden:

1. der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,

2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3),

3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,

4. der Einbau von Verpressankern,

5. die Herstellung von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle,

6. das Einbringen von Ortschäumen auf Bauteilflächen über 50 m².

Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.

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§ 2

§§ 1 und 2 geändert durch VO v. 27.4.2005 (GV. NRW. S. 488); in Kraft getreten am 19. Mai 2005

Für die Tätigkeiten nach § 1 Nrn. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 28 Abs.1 Nr.4 in Verbindung mit § 27 Abs.2 BauO NRW die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 28 Abs. 1 Nr. 5 BauO NRW für Tätigkeiten nach § 20 Abs. 6 BauO NRW.

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§ 3

§ 3 Satz 2 angefügt durch Artikel 94 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Die Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Der Ministerfür Bauen und Wohnen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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