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  • vom 19.08.2000
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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland -EuRAG-

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Vom 5. Juli 2000

Auf Grund des § 41 Abs. 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 23. Mai 2000 (GV. NRW. S. 496) wird verordnet:

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§ 1

Auf die Rechtsanwaltskammern werden für ihren Geschäftsbereich die der Landesjustizverwaltung nach Teil 2, Teil 3 und Teil 6 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) zustehenden Aufgaben und Befugnisse übertragen.

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§ 2

GV. NRW. ausgegeben am 18. August 2000.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Justizminister

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