Verordnung zur flächendeckenden Einführung einer Bezahlkarte im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) (Bezahlkartenverordnung NRW - BKV NRW)
Vom 2. Januar 2025
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Asylbewerberleistungsgesetz (AG AsylbLG), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1232) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen:
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§ 1 Anwendungsbereich
Absatz 1 neu gefasst durch Verordnung vom 10. September 2025, in Kraft getreten am 19. September 2025.
(1) Diese Verordnung regelt die landeseinheitliche Form der Leistungserbringung für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
(2) Die Verordnung gilt sowohl für die Leistungsbehörden des Landes als auch der Gemeinden und Gemeindeverbände nach dem AsylbLG.
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§ 2 Berechtigtenkreis
(1) Alle volljährigen Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher erhalten eine eigene Bezahlkarte.
(2) Minderjährige Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher, welche mit ihren Erziehungsberechtigten zusammenleben, erhalten ihre Leistungen auf die Bezahlkarte eines erwachsenen Erziehungsberechtigten.
(3) Minderjährige Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher, welche nicht mit einem erwachsenen Erziehungsberechtigten zusammenleben, erhalten eine eigene Bezahlkarte.
(4) Als Zusammenleben im Sinne der Absätze 2 und 3 gilt auch der Aufenthalt in derselben Gemeinschaftsunterkunft.
(5) Bedarfsgemeinschaften kann zum gemeinsamen Wirtschaften eine Bezahlkarte als Hauptkarte mit weiteren Bezahlkarten als Partnerkarten zugeteilt werden.
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§ 3 Form der Leistungserbringung
Absatz 2 geändert und Absatz 3 (alt) durch die Absätze 3 und 4 ersetzt durch Verordnung vom 10. September 2025, in Kraft getreten am 19. September 2025.
(1) Die Leistungserbringung nach §§ 3 ff. AsylbLG erfolgt in der Regel in Form der Bezahlkarte, sofern nicht die Deckung durch Sachleistungen vorgesehen ist.
(2) Die Leistungserbringung nach § 2 AsylbLG erfolgt in der Regel in Form der Bezahlkarte. Ausgenommen sind Leistungsberechtigte, die
1. Einnahmen aus Erwerbstätigkeit erzielen, die monatlich mindestens die entsprechend § 8 Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Geringfügigkeitsgrenze erreichen, oder
2. sich in einer Berufsausbildung befinden, auch wenn die im Rahmen der Berufsausbildung erzielten Einnahmen hinter der entsprechend § 8 Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnden Geringfügigkeitsgrenze zurückbleiben.
Satz 2 gilt nur, soweit die Erwerbstätigkeit für mindestens drei zusammenhängende Monate ausgeübt wird oder die Berufsausbildung mindestens über diesen Zeitraum hinweg bestanden hat (Karenzfrist). Die Möglichkeit des Verbrauchs von auf der Bezahlkarte vorhandenen Restguthaben ist im Fall des Satzes 2 sicherzustellen. Die Voraussetzungen des Satzes 2 und 3 sind der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(3) Die Leistungserbringung erfolgt nach Absatz 2 Satz 1, soweit Leistungsberechtigte die Erwerbstätigkeit oder die Berufsausbildung beenden. Dies gilt nicht, wenn sie der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Beendigung der Erwerbstätigkeit oder der Berufsausbildung erfolgt, die erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 und 3 voraussichtlich erfüllt, nachweisen (Nachweisfrist). Im Fall des fehlenden Nachweises erfolgt die Leistungserbringung an die Leistungsberechtigten in dem Monat, der auf den Ablauf der drei Monate folgt, gemäß Absatz 2 Satz 1.
(4) Wird eine nach Absatz 3 Satz 1 nachgewiesene Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung vor Ablauf von drei zusammenhängenden Monaten beendet, erfolgt die Leistungserbringung nach Absatz 2 Satz 1 in dem Monat, der auf die Beendigung folgt. Eine Ausnahme nach Absatz 2 Satz 2 kann auch dann erst wieder gewährt werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt sind und nachgewiesen werden (Ablauf der Karenzfrist).
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§ 4 Opt-Out Regelung
Absatz 2 (alt) ersetzt durch die Absätze 2 und 3 durch Verordnung vom 10. September 2025, in Kraft getreten am 19. September 2025.
(1) Die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband kann abweichend von den Regelungen dieser Verordnung beschließen, dass die Leistungen nach dem AsylbLG im Regelfall nicht in Form der Bezahlkarte erbracht werden.
(2) Der Beschluss wirkt auf den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung zurück. Er kann auch nur mit Wirkung für die Zukunft gefasst werden. Die Möglichkeit der Einführung der Bezahlkarte bleibt auch nach einem vorherigen Opt-Out-Beschluss bestehen.
(3) Von der Möglichkeit des Opt-Out kann nur einheitlich Gebrauch gemacht werden; ein Herausoptieren im Hinblick auf einzelne Leistungsbestandteile unbarer Leistungserbringung oder auf einzelne Gruppen von Leistungsempfängern ist unzulässig.
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§ 5 Bargeldauszahlung
(1) Bei der Leistungsgewährung gemäß § 3 ist es jedem und jeder Leistungsberechtigten zu ermöglichen, sich je Kalendermonat eine Summe in Höhe von 50 Euro als Barleistung auszahlen zu lassen (Barleistungsgrenze). Hiervon kann zu Gunsten des oder der Leistungsberechtigten bei Vorliegen berechtigter Mehrbedarfe nach oben abgewichen werden.
(2) Sofern die Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2 AsylbLG auf die Bezahlkarte ausgezahlt wird, erhöht sich die Barleistungsgrenze entsprechend.
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§ 6 Einsatzmöglichkeiten
Absätze 3 und 4 angefügt durch Verordnung vom 10. September 2025, in Kraft getreten am 19. September 2025.
(1) Der Einsatz der Bezahlkarte im Ausland ist ausgeschlossen. Eine regionale Beschränkung darüber hinaus ist nicht zulässig.
(2) Der Einsatz der Bezahlkarte ist für folgende Waren- und Dienstleistungsgruppen und Angebote ausgeschlossen:
a. Geldtransferdienstleistungen in das Ausland,
b. Glücksspielangebote,
c. sexuelle Dienstleistungen.
(3) Das für den Bereich Flucht zuständige Ministerium trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Handelspartner der in den Absätzen 1 und 2 genannten Branchen für Transaktionen mit der Bezahlkarte als Consumer Card technisch zu sperren.
(4) Der Einsatz der Bezahlkarte für Überweisungen und Lastschriften ist nur auf Antrag zulässig. Die zuständige Leistungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und welche Transaktionen für Handelspartner, die nicht den in den Absätzen 1 und 2 genannten Branchen zuzuordnen sind, hierfür zugelassen werden. Die zuständige Leistungsbehörde führt zu diesem Zweck eine Liste der in der Regel freizugebenden Handelspartner.
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§ 7 Abweichende Bedarfe
Die zuständige Behörde darf Leistungen abweichend von den Vorgaben dieser Rechtsverordnung auszahlen, sofern dies aus Härtefallgründen im Einzelfall zu Gunsten der Leistungsberechtigten geboten ist.
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§ 8 Übergangsregelung für Personen im Leistungsbezug nach §§ 2 ff. AsylbLG
Absatz 1 neu gefasst durch Verordnung vom 10. September 2025, in Kraft getreten am 19. September 2025.
(1) Sofern die Gemeinde oder der Gemeindeverband nicht von der Möglichkeit des § 4 Gebrauch macht, werden
1. im Zeitraum 1. Januar 2025 bis einschließlich 31. Dezember 2026 für Personen in der kommunalen Unterbringung, die sich bereits am 31. Dezember 2024 im Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG befunden haben, abweichend von § 3 Absatz 1 in der Regel die Leistungen in der bisherigen Form erbracht oder
2. im Zeitraum 1. Januar 2025 bis einschließlich 31. Dezember 2027 für Personen in der kommunalen Unterbringung, die sich bis zum 31. Dezember 2025 im Leistungsbezug nach § 2 AsylbLG befinden, abweichend von § 3 Absatz 2 in der Regel die Leistungen in der bisherigen Form erbracht.
(2) Die zuständige kommunale Behörde kann abweichend von Absatz 1 auch für den dort genannten Personenkreis die Leistungen nach § 3 in Form der Bezahlkarte erbringen.
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§ 9 Evaluierungsklausel
Die Regelungen dieser Rechtsverordnung werden zum 31.12.2027 durch das für Flucht zuständige Ministerium, insbesondere mit Blick auf die Angemessenheit der Barleistungsgrenze, überprüft.
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§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration