Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz (Jugendschutzzuständigkeitsverordnung-JuSchGZVO)
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SGV. NRW. 2005.
Vom 16. Dezember 2003
Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), und aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), wird nach Anhörung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie des Landtags verordnet:
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§ 1
§ 1 geändert und § 4 Abs. 2 neu gefasst durch VO vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008.
Zuständige Behörden im Sinne der §§ 7 und 8 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) sind die örtlichen Ordnungsbehörden und die Kreispolizeibehörden. Über Ausnahmen nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 JuSchG entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde. Oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 3, 11, 12, 13, 14, 19 JuSchG und Oberste Landesjugendbehörde im Sinne des § 21 Abs. 2 und Abs. 8 Nr. 4 JuSchG ist das für den Jugendschutz zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
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§ 2
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 JuSchG wird den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.
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§ 3
Mit der Information und Evaluation im Zusammenhang mit dem Jugendschutzgesetz einschließlich der Berührungspunkte zum Jugendmedienschutzstaatsvertrag im Zuständigkeitsbereich der Obersten Landesjugendbehörde im Sinne des § 1 wird die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) Landesstelle Nordrhein-Westfalen e.V. beauftragt.
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§ 4
§ 1 geändert und § 4 Abs. 2 neu gefasst durch VO vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008.
GV. NRW. ausgegeben am 31. Dezember 2003.
§ 4 Satz 1 2. Halbsatz gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft;.
(2) Das für den Jugendschutz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2013 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder