Verordnung zur Regelung der Referenzparzelle und zur Mindestgröße von Flächen im Rahmen der Agrarreform (Flächen-VO)
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Vom 12. September 2006
Aufgrund der §§ 3 und 8 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen nd gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung – InVeKoSV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2006 (BAnz. Nr. 82, 3421), wird verordnet:
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§ 1
Referenzparzelle im Sinne von § 3 der InVeKoS-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung ist der Feldblock. Ein Feldblock ist eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche.
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§ 2
§§ 2 und 3 geändert durch 1. ÄndVO vom 9. Juli 2013 (GV. NRW. S. 457), in Kraft getreten am 20. Juli 2013.
Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle wird gemäß § 8 Abs. 2 der InVeKoS-Verordnung auf 0,1 ha festgelegt.
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§ 3
§§ 2 und 3 geändert durch 1. ÄndVO vom 9. Juli 2013 (GV. NRW. S. 457), in Kraft getreten am 20. Juli 2013.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz