Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO NRW)
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
SGV. NRW. 2011.
Vom 21. Januar 2002
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 748), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1 Anwendungsbereich
§§ 1 Satz 1 und 5 Satz 1 geändert durch Art. I der VO vom 27.5.2004 (GV. NRW. S. 282); in Kraft getreten am 1. September 2004.
Für die in dem anliegenden Vermessungsgebührentarif (VermGebT) aufgeführten Amtshandlungen der Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden, der Bezirksregierungen und des Landesvermessungsamtes werden die dort genannten Gebühren erhoben. Der Vermessungsgebührentarif (Anlage) bildet einen Teil dieser Verordnung.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2 Befreiung und Ermäßigung
(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben für Amtshandlungen,
1. die im Zuge der Zusammenarbeit der in § 1 genannten Behörden an den Aufgaben der Landesvermessung und bei der Führung des Liegenschaftskatasters anfallen,
2. die der Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie
3. die der Einrichtung und Laufendhaltung des Grundbesitzkatasters der Finanzämter dienen.
(2) Von der Erhebung von Kosten kann insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.
(3) Im Falle des Absatzes 2 kann das Innenministerium Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung anordnen, wenn eine einheitliche Regelung für das ganze Land oder für Gebiete, die mehr als einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt umfassen, geboten ist.
(4) Kosten- oder Gebührenfreiheit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleiben unberührt.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 4 Umsatzsteuer
Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Kosten nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 5 Auslagen
§§ 1 Satz 1 und 5 Satz 1 geändert durch Art. I der VO vom 27.5.2004 (GV. NRW. S. 282); in Kraft getreten am 1. September 2004.
Auslagen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 4, 5 und 7 GebG NRW sowie Fahrtkosten und Kosten für übliche Sachmittel sind, wenn im VermGebT nichts anderes bestimmt wird, bereits in die Gebührensätze der jeweiligen Tarifstellen einbezogen. Mehrkosten, die durch Sonderwünsche des Antragstellers entstehen, sind als Auslagen geltend zu machen.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 6 Sonderregelungen
(1) Werden Daten des Liegenschaftskatasters über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren einmal oder mehrmals pro Jahr abgegeben, können die Kosten für die Abgabe der Daten über die Laufzeit der Nutzung verteilt werden. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Antragsteller zu schließen.
(2) Als Gegenleistung für umfangreiche, denselben Kostenschuldner betreffende Amtshandlungen, die nach Abschnitt 1 des VermGebT abzurechnen sind und deren Kosten 3000 Euro übersteigen, können die Kosten auf der Grundlage des nach Erfahrungssätzen geschätzten Zeitaufwandes in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Kostenschuldner pauschal festgesetzt werden.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung
§§ 7 und 8 werden zum neuen § 7 gefasst durch Artikel 97 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch Artikel 13 der VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten am 21. November 2009.
GV. NRW. ausgegeben am 6. Februar 2002.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (VermGebO NW) vom 26. April 1973 (GV. NRW. S. 308), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. September 1996 (GV. NRW. S. 372), außer Kraft.
(2) Für Amtshandlungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits beantragt und ausführbar waren, sind die zu erhebenden Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Ausführbarkeit geltenden Verordnung zu berechnen.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351))
Die indiesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.