Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
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Überschrift, § 1 Absatz 1 und § 2 geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 587), in Kraft getreten am 21. November 2018.
Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung
im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 20. November 2013
Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) sowie der §§ 57 Satz 2, 58 Absatz 1 Satz 2 und 59 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:
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§ 1
Überschrift, § 1 Absatz 1 und § 2 geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 587), in Kraft getreten am 21. November 2018.
(1) Den Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben werden die Befugnisse nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften bis zu den dort festgelegten Höchstgrenzen übertragen, soweit diese den Landeshaushalt für den Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums ausführen und keine Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums erforderlich ist
(2) Soweit Befugnisse nicht auf untere Landesbehörden übertragen werden können, werden sie in den Grenzen des Absatzes 1 für die Kreispolizeibehörden den Landesoberbehörden der Polizei innerhalb ihres Aufgabenbereichs übertragen.
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§ 2
Überschrift, § 1 Absatz 1 und § 2 geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 587), in Kraft getreten am 21. November 2018.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen