Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für das Berufsbild „staatlich anerkannte Heilpädagogin oder staatlich anerkannter Heilpädagoge (FH)“
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Vom 23. Mai 2016
Auf Grund des § 13 Absatz 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) verordnet das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1 Zuständigkeit
(1) Die Zuständigkeit gemäß §§ 9 und 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung für die Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufes „staatlich anerkannte Heilpädagogin oder staatlich anerkannter Heilpädagoge“ nach akademischer Ausbildung sowie für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen für dieses Berufsbild wird auf die Bezirksregierungen übertragen.
(2) Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung,
1. in deren Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder
2. bei fehlendem Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, in deren Zuständigkeitsbereich die zukünftige Arbeitsstätte liegt.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1442), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2016 in Kraft.
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen