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  • vom 22.03.2012
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Änderungshistorie

GV. NRW. S. 137, in Kraft getreten am 22. März 2012.

Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Landeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen

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SGV. NRW. 1110

Vom 16. März 2012

 

Auf Grund des § 46 Absatz 5 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), wird verordnet:

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§ 1 Abkürzung von Fristen und Terminen

Die in den nachstehend genannten Bestimmungen des Landeswahlgesetzes festgelegten Fristen und Termine werden für die Wahl zum 16. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen wie folgt abgekürzt:

 

1. In § 19 Absatz 1 tritt an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der dreiunddreißigste Tag.

2. In § 21 tritt

a) in Absatz 3 Satz 1 an die Stelle des neununddreißigsten Tages der neunundzwanzigste Tag,

b) in Absatz 4 Satz 4 an die Stelle des dreißigsten Tages der dreiundzwanzigste Tag.

3. In § 22 tritt

a) in Absatz 1 an die Stelle des sechsundzwanzigsten Tages der zwanzigste Tag,

b) in Absatz 2 an die Stelle des dreiunddreißigsten Tages der zwanzigste Tag.

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§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

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