Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte (Kartellsachen-Konzentrations-VO)
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Vom 27. September 2005
Auf Grund der §§ 89 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1 und 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114) wird verordnet:
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§ 1 Konzentration bei den Landgerichten
Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden zugewiesen:
1. dem Landgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf
2. dem Landgericht Dortmund
für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
3. dem Landgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
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§ 2 Konzentration bei dem Oberlandesgericht
Die Rechtssachen, für die nach §§ 57 Abs. 2 Satz 2, 63 Abs. 4, 83, 85 und 86 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Oberlandesgerichte zuständig sind, sowie die Entscheidungen über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen der nach den §§ 87 und 89 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständigen Landgerichte werden zugewiesen:
dem Oberlandesgericht Düsseldorf
für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln.
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§ 3 Aufhebungsvorschrift
Die Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte vom 8. Januar 2002 (GV. NRW. S. 22) wird aufgehoben.
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§ 4 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
§ 4 Satz 2 neu gefasst durch Artikel 2 der VO vom 7. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 663), in Kraft getreten am 22. Dezember 2010.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Justizministerin