Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an die Zentralen Stellen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (MeldDÜV ZStKV NRW)
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SGV. NRW. 210.
Vom 5. Oktober 2005
Aufgrund des § 31 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Meldegesetzes NRW - MG NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 263), wird verordnet:
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§ 1 Datenübermittlung an die Zentralen Stellen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen für Zwecke des Mammographie-Screenings
(1) Zum Zwecke der Einladung zur Teilnahme am Mammographie-Screening und zur Feststellung falsch-negativer Diagnosen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Gesetzes zur Einrichtung eines flächendeckenden bevölkerungsbezogenen Krebsregisters in Nordrhein-Westfalen (EKR-NRW) übermitteln die Meldebehörden des jeweiligen Landesteils der Zentralen Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Zentralen Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe monatlich folgende personenbezogene Daten aller Einwohnerinnen, die am jeweiligen Stichtag das 50. Lebensjahr vollendet und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nicht zu übermitteln sind Daten von Einwohnerinnen, zu denen eine Auskunftssperre gemäß § 34 Abs. 6 MG NRW eingetragen ist.
(2) Stichtag ist jeweils der Erste des Monats, in dem die Übermittlung erfolgt.
(3) Der Datenübermittlung ist der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegebene Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) zugrunde zu legen.
(4) Zu übermitteln sind folgende Daten:
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Datenblatt |
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1. Familienname |
0101, 0102, |
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2. Geburtsname und andere frühere Namen |
0201 bis 0203, |
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3. Vornamen |
0301, 0302, |
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4. Doktorgrad |
0401, |
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5. Tag und Ort der Geburt |
0601 bis 0603, |
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6. gegenwärtige Anschrift (Hauptwohnung) |
1201 bis 1203, 1205 bis 1211. |
(5) Die Übermittlung erfolgt nach näherer Vereinbarung durch Datenübertragung auf besonders gesichertem Wege, insbesondere über das TESTA-Netz, oder auf Datenträgern.
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§ 2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 2 geändert durch Artikel 1 der VO vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 22. Dezember 2010.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen