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  • vom 23.01.2003
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Änderungshistorie

GV. NRW. 2003 S. 16, in Kraft getreten am 23. Januar 2003.

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 22c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Delegations-VO - § 22c GVG)

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Vom 17. Dezember 2002

Auf Grund des § 22c Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2855), wird verordnet:

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§ 1 Delegation

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für mehrere Amtsgerichte im Bezirk eines Landgerichts ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt wird oder ein Amtsgericht Geschäfte des Bereitschaftsdienstes ganz oder teilweise wahrnimmt, wird auf das Justizministerium übertragen. Dies umfasst auch die Ermächtigung zu der Bestimmung, dass zu dem Bereitschaftsdienst auch die Richter des Landgerichts heranzuziehen sind.

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§ 2 In-Kraft-Treten

GV. NRW. ausgegeben am 22. Januar 2003.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Justizminister

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