Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz (Konzentrations-VO - § 103 EnWG)
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
SGV. NRW. 75.
Vom 24. Juli 2006
Auf Grund des § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 103 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 217) wird verordnet:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1 Konzentration bei den Landgerichten
Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 102 des Energiewirtschaftsgesetzes die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden zugewiesen:
1. dem Landgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
2. dem Landgericht Dortmund
für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm,
3. dem Landgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2 Übergangsvorschrift
Für Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 3 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen