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Änderungshistorie

GV. NW. S. 428; geändert durch Artikel 97 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Verordnung über die Zusammenfassung von Gemeinschaftsmarkenstreitsachen

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SGV. NW. 301.

Vom 10. Oktober 1996

Aufgrund des § 125 e Abs. 3 Satz 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 125 e Abs. 3 des Markengesetzes vom 27. August 1996 (GV. NW. S. 355) wird verordnet:

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§ 1

Gemeinschaftsmarkenstreitsachen werden für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Landgericht Düsseldorf zugewiesen.

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§ 2

Gemeinschaftsmarkenstreitsachen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Landgericht Düsseldorf über.

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§ 3

§ 3 Satz 2 angefügt durch Artikel 97 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

GV. NW. ausgegeben am 30. Oktober 1996.

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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