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  • vom 23.10.2019
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In Kraft getreten am 23. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 794).

Verordnung zur Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Evangelische Gesellschaft für Deutschland mit Sitz in Radevormwald

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Vom 8. Oktober 2019

 

Auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Körperschaftsstatusgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 604) verordnet die Landesregierung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags:

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§ 1

Der Evangelischen Gesellschaft für Deutschland mit Sitz in Radevormwald werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

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