Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit
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Vom 9. Januar 2001
Aufgrund der §§ 14 Abs. 4 Satz 3, 15 Abs. 2 Satz 2, 17 Abs. 3, 20 Abs. 1 Satz 2, 33 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 3, 34 Abs. 2 Satz 2, 35 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 3, 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 333) wird verordnet:
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§ 1
Die der Landesregierung nach §§ 14 Abs. 4 Satz 2, 15 Abs. 2 Satz 1, 17 Abs. 2, 20 Abs. 1 Satz 1, 33 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 2, 34 Abs. 2 Satz 1, 35 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2, 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das Justizministerium übertragen.
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§ 2
GV. NRW. ausgegeben am 23. Februar 2001.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Mit demselben Tage tritt die Verordnung über den Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 30. August 1983 (GV. NRW. S. 378) außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Justizminister