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  • vom 24.04.2004
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Änderungshistorie

GV. NRW. S. 208; in Kraft getreten am 24. April 2004.

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Innenministeriums

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SGV. NRW. 630.

Vom 23. März 2004

Aufgrund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs.1 Satz 2 und 59 Abs.1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) wird –soweit erforderlich- mit Einwilligung des Finanzministeriums verordnet:

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§ 1

Den Landesmittelbehörden wird nach § 57 Satz 2 LHO die Befugnis übertragen, in Verträge der nachgeordneten Behörden mit ihren Angehörigen des öffentlichen Dienstes einzuwilligen.

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§ 2

Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Landesoberbehörden, Landesmittelbehörden, Einrichtungen und Landesbetriebe übertragen:

1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100.000 EUR bzw. bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 EUR p.a. beträgt.

2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit entsprechende Ausgabemittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500.000 EUR nicht überschritten wird.

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§ 3

Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Landesoberbehörden und die Landesmittelbehörden übertragen:

1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO

a) bei Beträgen bis zu 100.000 EUR bis zu 18 Monaten zu stunden und

b) bei Beträgen bis zu 40.000 EUR bis zu drei Jahren zu stunden.

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 75.000 EUR befristet niederzuschlagen und

b) bei Beträgen bis zu 50.000 EUR unbefristet niederzuschlagen.

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 bei Beträgen bis 25.000 EUR zu erlassen.

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§ 4

Die nachstehenden Befugnisse werden auf die unteren Landesbehörden, die Landesbetriebe und die Einrichtungen übertragen:

1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO

a) bei Beträgen bis zu 50.000 EUR bis zu 18 Monaten zu stunden und

b) bei Beträgen bis zu 20.000 EUR bis zu drei Jahren zu stunden.

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 35.000 EUR befristet niederzuschlagen und

b) bei Beträgen bis zu 20.000 EUR unbefristet niederzuschlagen.

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 bei Beträgen bis 10.000 EUR zu erlassen.

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§ 5

Die Übertragung der Befugnisse gilt nicht bei Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. In diesen Fällen ist meine vorherige Zustimmung einzuholen, es sei denn, dass infolge der hierdurch eintretenden Verzögerung für das Land ein finanzieller Schaden entstehen würde.

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§ 6

GV. NRW. ausgegeben am 23. April 2004.

§ 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

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