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  • vom 24.06.2000
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Verordnung über die Ermächtigung des Jusitzministeriums zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland -EuRAG-

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Vom 23. Mai 2000

Auf Grund des § 41 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) wird verordnet:

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§ 1

Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) wird auf das Justizministerium übertragen.

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§ 2

GV. NRW. ausgegeben am 23. Juni 2000.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Justizminister

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