Stammnorm
Ausfertigungsdatum
23.05.2000
Fassung
Gültig ab
24.06.2000
Gültig bis
31.05.2007
Verordnung über die Ermächtigung des Jusitzministeriums zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland -EuRAG-
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Vom 23. Mai 2000
Auf Grund des § 41 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) wird verordnet:
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§ 1
Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) wird auf das Justizministerium übertragen.
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§ 2
GV. NRW. ausgegeben am 23. Juni 2000.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Justizminister