Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LadenöffnungsVO)
Anlage zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2020 (GV. NRW. S. 703), in Kraft getreten am 24. Juli 2020.
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Auf Grund der §§ 6 Absatz 3 und 9 Absatz 3 des Ladenöffnungsgesetzes vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516) wird verordnet:
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§ 1 Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagenin Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten
Die in der Anlage aufgeführten Orte oder Ortsteile sind Orte im Sinne von § 6 Absatz 2 des Ladenöffnungsgesetzes.
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§ 2 Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagenauf Flughäfen
§ 2 neu gefasst durch Verordnung vom 7. März 2017 (GV. NRW. S. 344), in Kraft getreten am 22. März 2017.
(1) Internationale Flughäfen im Sinne des § 9 Absatz 2 des Ladenöffnungsgesetzes sind:
1. der Flughafen Düsseldorf,
2. der Flughafen Köln/Bonn und
3. der Flughafen Münster/Osnabrück.
(2) Die zulässige Gesamtfläche der Verkaufsstellen der Flughäfen nach Absatz 1 darf außerhalb der sensiblen Teile des Sicherheitsbereiches gemäß Nummer 1.1.3.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1, L 165 vom 23.6.2016, S. 23), die durch Durchführungsverordnung (EU) 2015/2426 (ABl. L 334 vom 22.12.2015, S. 5) geändert worden ist, folgende Grenzen nicht überschreiten:
1. Flughafen Düsseldorf 6 800 Quadratmeter,
2. Flughafen Köln/Bonn 3 100 Quadratmeter und
3. Flughafen Münster/Osnabrück 2 000 Quadratmeter .
(3) Für die zulässige Gesamtfläche der Verkaufsstellen der einzelnen Flughäfen gelten nach Absatz 1 innerhalb der sensiblen Teile des Sicherheitsbereiches gemäß Nummer 1.1.3.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 (Luftseite) keine Begrenzungen.
(4) Die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle darf auf der Landseite nicht mehr als 500 Quadratmeter betragen.
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§ 3 Inkrafttreten
§ 3 geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2013 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 29. Juni 2013.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen