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In Kraft getreten am 2. Februar 2018 (GV. NRW. S. 90); geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2020 (GV. NRW. S. 703), in Kraft getreten am 24. Juli 2020.
Obsolet.

Verordnung zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion

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Vom 24. Januar 2018

 

Auf Grund des § 1 Absatz 8 Satz 2 und des § 2 Absatz 7 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404) verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

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§ 1

§ 1 Absatz 1 und § 2 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2020 (GV. NRW. S. 703), in Kraft getreten am 24. Juli 2020.

(1) In den Schuljahren 2017/2018, 2018/2019, 2019/2020 und 2020/2021 beträgt die Höhe der jährlichen Leistungen des Landes für den Belastungsausgleich nach § 1 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404), das durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 558) geändert worden ist, 20 Millionen Euro und für die Inklusionspauschale nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion 40 Millionen Euro.

 

(2) Von den Mitteln für den Belastungsausgleich werden jährlich 19 Millionen Euro nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion und 1 Million Euro nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion verteilt.

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§ 2

§ 1 Absatz 1 und § 2 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2020 (GV. NRW. S. 703), in Kraft getreten am 24. Juli 2020.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Juli 2021 außer Kraft.

 

 

Die Ministerin für Schule und Bildung

des Landes Nordrhein-Westfalen

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