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Änderungshistorie

GV. NRW. S. 82, in Kraft getreten am 10. Februar 2012; geändert durch Verordnung vom 13. November 2017 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 25. November 2017.
Aufgehoben durch Verordnung vom 12. März 2025 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 21. März 2025.

Verordnung über Mitteilungen in Nachlasssachen

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Vom 10. Januar 2012

Auf Grund des § 347 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 32 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 539), wird verordnet:

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§ 1 Art und Umfang der Mitteilungen

(1) Die Mitteilungen an das Gericht bzw. den Notar nach § 347 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthalten:

1. den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen des Erblassers,

2. den Geburtstag und den Geburtsort,

3. den letzten Wohnort,

4. das Standesamt und die Sterberegisternummer.

(2) Für die Mitteilungen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden, die von den Landesjustizverwaltungen im Benehmen mit den Innenverwaltungen bundeseinheitlich festgelegt werden.

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§ 2 Inhalt der Testamentsverzeichnisse, Löschungsfristen

(1) Die Testamentsverzeichnisse umfassen die Mitteilungen der Gerichte und der Notariate nach § 34a des Beurkundungsgesetzes und nach § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

(2) Die Testamentsverzeichnisse sind vertraulich zu behandeln. Erst nach dem Tod des Erblassers darf Dritten über eine Eintragung oder das Fehlen einer Eintragung Auskunft erteilt werden.

(3) Die Eintragung ist nach dem Tod des Erblassers fünf Jahre zu speichern und anschließend zu löschen. Im Falle einer Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit ist die Eintragung 30 Jahre von dem festgestellten Zeitpunkt des Todes an zu speichern und anschließend zu löschen.

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§ 3 Inkrafttreten

§ 3 geändert durch Verordnung vom 13. November 2017 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 25. November 2017.

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

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