Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen auf das Finanzministerium
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Verordnung
zur Übertragung der Befugnis zum Erlass
von Rechtsverordnungen zur Rechnungslegung von
Versicherungsunternehmen auf das Finanzministerium
Vom 12. Januar 2016
Auf Grund des § 39 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) verordnet die Landesregierung:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1
Die Befugnis der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 39 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) wird auf das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen übertragen.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Finanzminister