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In Kraft getreten am 26. Januar 2016 (GV. NRW. S. 29).

Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen auf das Finanzministerium

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Verordnung
zur Übertragung der Befugnis zum Erlass
von Rechtsverordnungen zur Rechnungslegung von
Versicherungsunternehmen auf das Finanzministerium

Vom 12. Januar 2016

 

Auf Grund des § 39 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) verordnet die Landesregierung:

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§ 1

Die Befugnis der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 39 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) wird auf das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen übertragen.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Der Finanzminister

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